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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Maßnahmen zum Umgang mit psychischen Belastungen im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie für Beschäftigte in der Langzeitpflege im ambulanten, teilstationären wie auch im vollstationären Sektor sowie in Einrichtungen von erwachsenen Menschen mit Behinderung, die dem PfleWoqG unterliegen

 

I. Interessensbekundungsverfahren

1. Wo finden die Maßnahmen statt?

Der für Ihre Region zuständige Anbieter kommt direkt in Ihre Einrichtung. Ihre Mitarbeiter müssen keine langen Anreisen auf sich nehmen.

 

2. Aufgrund der Größe der Einrichtung können nur weniger als acht Teilnehmer gemeldet werden. Können die Mitarbeiter trotzdem an einer Maßnahme teilnehmen?

An der Maßnahme sollten mindestens zwei Personen Ihrer Einrichtung teilnehmen.

Sollten Sie Interesse an einem Resilienz-Training haben und weniger als acht Personen freistellen können, kann der Anbieter der Maßnahmen mit Ihnen und einer anderen Einrichtung innerhalb Ihrer Region ggf. die gemeinsame Durchführung des Resilienz-Trainings abstimmen.
Ggf. kann hier eine kurze Anfahrtszeit innerhalb Ihrer Region notwendig sein, wenn die Maßnahme nicht in Ihrer Einrichtung durchgeführt werden kann.

 

3. Ich bin Einrichtungsleitung und möchte eine Interessensbekundung für eine oder mehrere Maßnahmen abgeben, worauf muss ich achten?

Bitte füllen Sie die Interessensbekundung richtig und vollständig aus. Unvollständige und unrichtige Angaben führen ggf. zur Rückfragen, wodurch sich der Zustimmungsprozess seitens des Bayerischen Landesamtes für Pflege verlängern kann.

Achten Sie insbesondere darauf, dass die Interessensbekundung von der/ den für die Einrichtung vertretungsberechtigten Person/-en, ggf. des Trägers, unterschrieben ist.
Hintergrund ist, dass das Bayerische Landesamt für Pflege den Träger für die Durchführung der  Maßnahme in Ihrer Einrichtung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) betraut. Hierfür wird die Vertretungsberechtigung für die Einrichtung mittels Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie Stiftungsverzeichnis geprüft.

Sofern Sie in keinem der vorgenannten Register eingetragen sind, jedoch eine Vollmacht besitzen, die sie zur Einreichung der Interessensbekundung berechtigt, fügen Sie diese der Interessensbekundung bitte in Kopie bzw. als Scan bei.

 

II. EU-Beihilfe

1. Warum muss der Träger einer Einrichtung für die Durchführung einer Maßnahme nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss betraut werden?

Nach Zustimmung des Bayerischen Landesamtes für Pflege zu Ihrer Interessensbekundung und vor Durchführung einer Maßnahme in Ihrer Einrichtung erhält der Träger Ihrer Einrichtung vom Bayerischen Landesamt für Pflege ein Schreiben mit dem er nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss betraut wird. Diese Betrauung ist notwendig, um die EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Grundsätzlich sind nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
Die Angebote zu Resilienz-Training und Team-Coaching stellen eine mittelbare Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, da Ihre Einrichtung die Leistungen ohne jegliche finanzielle Gegenleistung abrufen kann. Folge hiervon ist, dass die Angebote grundsätzlich bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen. Eine Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission besteht allerdings dann nicht, sofern Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) vorliegen, die unter den Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) des DAWI-Freistellungsbeschlusses subsumiert werden können.

Voraussetzung für diese Art der Freistellung der Anmeldepflicht ist die Betrauung des Antragsstellers mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
Die Rechtmäßigkeit der Teilnahme der Beschäftigten an den Maßnahmen ist daher untrennbar mit dem Betrauungsakt verbunden. Ohne Betrauungsakt läge ein Verstoß gegen höherrangiges Recht dergestalt vor, dass eine notifizierungspflichtige Beihilfe ohne Anmeldung und Genehmigung nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 und S. 3 AEUV und damit unzulässige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt werden würde. Folge einer unionsrechtswidrigen Beihilfe ist, dass aufgrund des Effektivitätsprinzips eine mögliche Teilnahme der Beschäftigten an den Maßnahmen von Anfang an rechtswidrig ist und nicht erfolgen kann.

Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Aufgrund des demographischen Wandels und des steigenden Personalbedarfs in der Langezeitpflege sind Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege zu forcieren. Angesichts des demografischen Wandels nimmt die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einen immer größeren Stellenwert in unserer Gesellschaft ein. Gerade vor dem Hintergrund der besonderen psychischen Belastungssituation durch die COVID-19-Pandemie waren und sind auch weiterhin sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Führungskräfte nicht nur mit einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung, sondern auch mit großen psychischen Belastungen konfrontiert. Durch die Pandemie entstanden parallel zu den allgemein bekannten arbeitsbedingungsbezogenen Belastungen verschiedene spezifische psychische Belastungsfaktoren, die mit einem besonderem Stresserleben einhergehen können. Zur Prävention psychischer Erkrankungen und zur schnellen Gewährleistung wirksamer Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bei psychischem Hilfebedarf, ist es notwendig, sowohl die Aufmerksamkeit und das Bewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst für den Schutz der eigenen Gesundheit zu stärken als auch Führungskräfte im
Umgang mit den eigenen und psychischen Belastungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sensibilisieren, um die Leistungsfähigkeit der Versorgungsstrukturen aufrechtzuerhalten.

Der Zweck der DAWI besteht vorliegend daher in der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und damit auch der Gewährleistung der pflegerischen Versorgung. Sie liegen daher im Interesse der Gesellschaft als Ganzes und dienen dem Wohle der Bürger.

 

2. An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei weiteren Fragen zur DAWI-De-minimis-Erklärung können Sie gerne das Bayerische Landesamt für Pflege (09621/9669-2570; resilienz@lfp.bayern.de) kontaktieren.